Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Ohlhoff & Dehne Solar GbR (im Folgenden auch „Lieferant“ genannt) erbringt alle ihre Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind ein fester Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm offerierten Lieferungen oder Leistungen abschließt. Sie gelten ebenso für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder von Dritten haben keine Gültigkeit, selbst wenn der Lieferant ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Auch wenn der Lieferant sich auf ein Schreiben bezieht, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten beinhaltet oder auf diese verweist, bedeutet das nicht, dass er sich mit der Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt.

(3) Das Schweigen des Lieferanten auf abweichende Bestimmungen des Auftraggebers ist nicht als Zustimmung zu dessen Bedingungen zu verstehen – diesen wird hiermit widersprochen. Jede Abweichung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird als Ablehnung des Auftrages gewertet, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Annahme der Lieferung bzw. Leistung als Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Der Lieferant kann seine Angebote jederzeit ändern oder zurückziehen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Frist für die Annahme haben. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferant den Auftrag oder die Bestellung schriftlich bestätigt.

(2) Für den Vertrag gelten nur die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie enthalten alles, was die Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand besprochen haben. Was der Lieferant vor dem Vertrag mündlich gesagt hat, ist nicht bindend. Was die Vertragsparteien mündlich vereinbart haben, gilt nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich festgehalten haben, dass es weiterhin gilt.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich sein. Nur Geschäftsführer oder Prokuristen des Lieferanten dürfen etwas anderes mündlich vereinbaren. Schriftlich heißt in diesem Fall per Brief oder E-Mail. Ein Anruf reicht nicht aus.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Zusätzliche oder Sonderleistungen werden separat berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne Abzug zu begleichen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht. Der Zahlungseingang beim Lieferanten ist maßgeblich für das Datum der Zahlung. Sollte der Auftraggeber die Zahlung bei Fälligkeit nicht leisten, werden die ausstehenden Beträge ab dem Fälligkeitstag mit einem Zinssatz von 5% pro Jahr verzinst; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.

(3) Der Lieferant behält sich das Recht vor, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, falls ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern und die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährden könnten.

(4) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Die vom Lieferanten angegebenen Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind stets nur ungefähre Angaben, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart. Wenn eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder andere beauftragte Dritte.

(2) Der Lieferant kann, ohne seine Rechte aufgrund eines Verzugs des Auftraggebers zu beeinträchtigen, eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung der Liefer- und Leistungstermine verlangen, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nicht nachkommt.

(3) Der Lieferant haftet nicht für Lieferunmöglichkeit oder Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder andere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare Ereignisse verursacht werden, wie z. B. Betriebsstörungen, Material- oder Energiemangel, Transportverzögerungen, Streiks, behördliche Maßnahmen oder Lieferengpässe seitens der Lieferanten. Falls solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich beeinträchtigen oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung plus einer angemessenen Anlauffrist. Wenn der Auftraggeber aufgrund der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch eine sofortige schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

(4) Wenn der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug gerät oder die Lieferung oder Leistung aus irgendeinem Grund unmöglich wird, ist seine Haftung auf Schadensersatz gemäß § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Gefahr für den Liefergegenstand geht spätestens mit dessen Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen anderen beauftragten Dritten auf den Auftraggeber über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Lieferant zusätzliche Leistungen wie den Versand oder die Installation übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aufgrund eines Umstands, der beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Lieferant den Auftraggeber darüber informiert hat.

(2) Falls eine Abnahme erforderlich ist, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung erfolgt ist und, falls der Lieferant auch für die Installation verantwortlich ist, diese abgeschlossen wurde; der Lieferant den Auftraggeber darüber informiert hat, dass die Abnahmefiktion gemäß diesem § 5 (2) gilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat; seit der Lieferung oder Installation [zwölf] Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. indem er die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat), in welchem Fall seit der Lieferung oder Installation [sechs] Werktage vergangen sind; und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als einem dem Lieferanten gemeldeten Mangel, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(3) Der Lieferant haftet nur für seine eigene Verspätung und die seiner Erfüllungsgehilfen in Bezug auf die rechtzeitige Lieferung. Er ist nicht für das Verschulden seiner Vorlieferanten verantwortlich, da diese nicht als seine Erfüllungsgehilfen gelten. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen etwaige Ansprüche gegen seine Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder, falls eine Abnahme erforderlich ist, ab dem Datum der Abnahme.

(2) Nach der Lieferung sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich vom Auftraggeber oder einem von ihm benannten Dritten sorgfältig zu prüfen. Werden offensichtliche Mängel oder solche, die bei einer sofortigen, sorgfältigen Prüfung erkennbar waren, nicht innerhalb von sieben Werktagen nach der Lieferung des Gegenstands oder, falls später, innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder zu dem Zeitpunkt, an dem der Mangel ohne weiteres durch den Auftraggeber hätte erkannt werden können, schriftlich beanstandet, gelten die Gegenstände als genehmigt. Auf Anforderung des Lieferanten muss der beanstandete Gegenstand frachtfrei zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet der Lieferant die Kosten für den günstigsten Versandweg, es sei denn, die Kosten steigen aufgrund einer Verbringung des Gegenstands an einen anderen Ort als den vorgesehenen Gebrauchsort.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände hat der Lieferant nach seiner Wahl und innerhalb angemessener Frist zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wenn dies scheitert – etwa aufgrund Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung –, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Ist ein Mangel auf das Verschulden des Lieferanten zurückzuführen, kann der Auftraggeber unter den Bedingungen gemäß § 7 Schadensersatz verlangen.

(5) Sollte ein Mangel auf Bauteile anderer Hersteller zurückzuführen sein, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vom Lieferanten nicht behoben werden können, wird der Lieferant entweder seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten im Auftrag des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten bestehen in solchen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten ist während des Rechtsstreits gehemmt.

(6) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Lieferanten ändert oder von Dritten ändern lässt und dies die Mängelbeseitigung erschwert oder unmöglich macht. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Mehrkosten für die Mängelbeseitigung.

(7) Vereinbart der Auftraggeber die Lieferung gebrauchter Gegenstände, erfolgt diese ohne Gewährleistung für Sachmängel.

(8) Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Folgekosten aufgrund defekter technischer Komponenten. Auch ist er nicht für Verzögerungen beim Anschluss durch den Energieversorger verantwortlich, und jegliche Haftung in solchen Fällen ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftung für Schadensersatz aufgrund von Verschulden

(1) Die Haftung des Lieferanten für Schadensersatz, unabhängig von der Rechtsgrundlage, einschließlich Unmöglichkeit, Verzug, fehlerhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Pflichtverletzung während der Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, wird im Rahmen dieses § 7 beschränkt, sofern ein Verschulden vorliegt.

(2) Der Lieferant haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder anderer Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Zu den wesentlichen Pflichten gehören die rechtzeitige Lieferung und Installation des mangelfreien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leben, Körper oder Eigentum des Auftraggebers bezwecken.

(3) Die Haftung des Lieferanten für einfache Fahrlässigkeit ist auf Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorhersehbar waren oder die bei ordnungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Mittelbare Schäden und Folgeschäden aufgrund von Mängeln des Liefergegenstands sind nur dann ersatzfähig, wenn sie typischerweise zu erwarten sind.

(4) Bei Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferanten für Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden auf EUR 3.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, entsprechend der aktuellen Deckungssumme seiner Produkthaftpflicht- oder Haftpflichtversicherung, auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(5) Die oben genannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten gleichermaßen für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und andere Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

(6) Technische Auskünfte oder Beratung durch den Lieferanten, die nicht vertraglich vereinbart sind, erfolgen unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Beschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Lieferanten bei vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Eigenschaften, für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte des Lieferanten

(1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten, bis sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber erfüllt sind.

(2) Im Falle einer Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Lieferanten ab.

(3) Die Sicherungsrechte des Lieferanten erlöschen mit vollständiger Erfüllung.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und andere Sicherheiten zu informieren und die erforderlichen Unterlagen für den Widerspruch zu übergeben. Die Kosten für Interventionen des Lieferanten gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern diese erfolgreich waren.

§ 9 Rücktritts- und Kündigungsrechte

Die Ohlhoff & Dehne Solar GbR behält sich das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wird,
bekannt wird, dass der Kunde bei Vertragsabschluss als kreditunwürdig eingestuft wurde, oder
der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt.
Im Falle von Dauerlieferverhältnissen kann anstelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung treten.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ohlhoff & Dehne Solar GbR ist deren Geschäftssitz in Osnabrück. Die Ohlhoff & Dehne Solar GbR ist berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben. (2) Diese Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Änderungen bleiben vorbehalten. (3) Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden speichert die Ohlhoff & Dehne Solar dessen Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz.

§ 11 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder geltendem Recht widersprechen, so bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. Treten während der Vertragslaufzeit Umstände auf, die die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrags wesentlich beeinflussen, kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrags an die veränderten Bedingungen verlangen. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame, nichtige oder undurchführbare Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle von Regelungslücken.

Stand Januar 2024